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Arbeitsrecht: Tarifvertragsrecht: Arbeitnehmerüberlassung: Ausschlussfristen in Entleiher-Tarifverträgen gelten nicht für Leiharbeitnehmer

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10

In der Vergangenheit haben Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu der Tarifunfähigkeit der CGZP (Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) für reichlich Aufsehen und tiefe Sorgenfalten bei den Verleihbetrieben gesorgt. In einer weiteren Entscheidung urteilten nunmehr die Richter, dass für die Nachvergütung nach dem Equal Pay-Grundsatz die Ausschlussfristen in Tarifverträgen des Entleihers für die Leiharbeitnehmer nicht gelten.

Gem. § 9 Nr.2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) steht den entliehenen Arbeitnehmern der gleiche Lohn zu, wie vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers. Dieser Equal Pay-Grundsatz gelte lediglich dann nicht, wenn die Zeitarbeitsfirma selbst Leiharbeitstarifverträge anwendet. Nach dem diese nunmehr zumindest in den Fällen, in denen die CGZP beteiligt war, für von Anfang an unwirksam erklärt worden sind, können nunmehr die Leiharbeitnehmer von dem Verleiher und wenn dieses nicht möglich ist, von den Entleihbetrieben die Differenzvergütung verlangen.

In dem zu Grunde liegenden Fall forderte ein Leiharbeiter unter Berufung auf den Equal Pay-Grundsatz von seinem Verleiher Lohnnachzahlung, die dieser unter Verweis auf die vom Leiharbeiter nicht eingehaltene Ausschlussfrist gem. des Entleihtarifvertrages ablehnte. Das Landesarbeitsgericht München hatte zunächst die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die im Entleihtarifvertrag enthaltenen Ausschussfristen seien keine wesentlichen Arbeitsbedingungen, so das Bundesarbeitsgericht. Bei unionrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gehören die Ausschlussfristen im Entleihbetrieb nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern gewähren müsse. Aufgrund dessen haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen, da dort noch festgestellt werden müsse, ob hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.

Fazit:

Diese Entscheidung schwächt einmal mehr die Position der Arbeitnehmerüberlasser bzw. im schlimmsten Fall sogar die der Entleihbetriebe. Sofern nicht wirksam im Arbeitsvertrag zwischen Verleihbetrieb und dem Arbeitnehmer eine Ausschlussfrist vereinbart worden ist, gelten zumindest die tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowohl im Verleih- als auch im Entleihbetrieb offensichtlich nicht. Demnach bietet die Grenze der Geltendmachung des Differenzgehaltes aufgrund des Equal Pay-Grundsatzes die regelmäßige Verjährung gem. § 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mithin rückwirkend bis zu 3 Jahre lang ihre Ansprüche geltend machen.

Mitgeteilt von

Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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